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Die Deutsche Bahn hat im Streit um die voreingestellte Suchfunktion « Schnellste Verbindung anzeigen » ihrer Online-Fahrplanauskunft vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte das Anbieten der Suchoption wegen Irreführung (Beschluss vom 21. September 2023, Az. 6 W 61/23).
Deutsche Bahn bedauert die Entscheidung
Die Bahn bedauerte, dass das Oberlandesgericht (OLG) – anders als die Vorinstanz – die erläuternden Hinweise zur Suchfunktion als nicht hinreichend ausführlich bewerte. Die Bahn verwende für die Verbindungsauskunft ein Standardprodukt eines externen Anbieters, sagte eine Sprecherin des Unternehmens. Der Algorithmus stelle Angebote diskriminierungsfrei in der Reiseauskunft dar und werde europaweit von vielen Verkehrsunternehmen genutzt. « Wir prüfen nun, inwieweit sich dessen Funktionsweise noch klarer darstellen lässt, vor allem im Hinblick auf das Kriterium Schnelligkeit. »
Gericht: Auskunft der Deutschen Bahn irreführend
Die Ausgestaltung der Auskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. Kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- beziehungsweise Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der schnellsten Verbindung lägen, würden nicht angezeigt. « Verbraucher werden […] supposer que les connexions affichées sont telles qu’annoncées […] connexions les plus rapides à votre requête de recherche […] », a expliqué le tribunal régional supérieur. Cependant, cela ne correspond pas aux circonstances réelles.
Nicht immer die schnellste Verbindung
Angezeigt wird dem Gericht zufolge bei der Fahrplanauskunft im Netz (www.bahn.de) und in der DB Navigator App zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche). Die zweite und die folgenden Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren gemessen an der Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung.
Entscheidung nicht anfechtbar
Das Landgericht Frankfurt hatte den Unterlassungsantrag eines Unternehmens, das Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr anbietet, zurückgewiesen (Az. 2-06 O 216/23). Die Beschwerde dagegen hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Entscheidung im Eilverfahren sei nicht anfechtbar, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit. (Mit Material der dpa.)