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Stellen Sie sich vor, Sie haben online mit einem Gutschein bestellt und plötzlich sollen Sie das Gerät zurückschicken, weil der Kaufvertrag nichtig sei. Klingt unglaublich, aber genau das passierte COMPUTER BILD-Leser Hartmut G. nach seinem Kauf im Online-Shop von Samsung im Mai 2023.
Wenige Wochen nach dem Kauf kontaktierte ihn der Samsung-Support und teilte ihm mit, dass er sein frisch erstandenes Samsung Galaxy S23+ zurücksenden müsse. Hintergrund sei der verwendete Gutschein von mehr als 800 Euro, denn der sei nicht für Hartmut G. bestimmt gewesen.
Warum der Leser dennoch diesen Gutschein einlösen konnte, vermochte das Unternehmen nicht zu erklären. Stattdessen beharrte man auf die Rücksendung des Smartphones. Das war für Hartmut G. jedoch nicht so einfach: Mit dem Kauf hatte er die Eintauschprämie für sein altes Handy in Anspruch genommen und somit keine Möglichkeit zur Datensicherung. Außerdem gefiel ihm das neue Gerät. Ratlos wandte sich Hartmut G. an COMPUTER BILD.
Hat Samsung falsch gehandelt?
Anwalt Christian Solmecke ist der Meinung, dass Samsung mit der direkten Rückforderung falsch gehandelt habe: « Zum einen stellt sich schon die Frage, ob es wirklich stimmt, dass erstens der Gutschein auf eine andere Person personalisiert war und zweitens Samsung ihn deshalb nicht als Zahlungsmittel annehmen musste », erläutert der Anwalt.
In den agénéral Gaffaires électroniquesbDans tous les cas, il n’existe aucune clause correspondante dans les conditions générales (CGV) de la boutique en ligne Samsung. Cependant, il se peut que la clause soit mentionnée dans les conditions du bon – mais Samsung devrait alors le souligner.
Und auch dann wäre das Unternehmen längst nicht im Recht, wenn es um die sture Rückforderung geht: « Sie hätten nicht sofort das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und das Handy zurückzuverlangen. Zunächst hätten sie eine Frist setzen müssen, um Hartmut G. die Möglichkeit zu geben, die fehlenden 800 Euro anderweitig zu begleichen », so Anwalt Christian Solmecke.
Auch dass Samsung sich angeblich nicht erklären könne, wie Hartmut G. an den Gutschein kam, rechtfertige nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Unternehmens. Hartmut G. habe sich keinen Fehler vorzuwerfen.
Samsung bleibt stur
Die Redaktion fragte auch bei Samsung nach, warum es zu diesem Vorfall kommen konnte. Das Unternehmen teilte mit, dass weiterhin geprüft werde, wie der Gutschein bei Hartmut G. landen konnte. Nach Angaben von Samsung wurde der Gutschein direkt an den Kunden geschickt. Der Fehler sei beim Abgleich der Namen nach dem Einlösen aufgefallen. « Dass in diesem Fall Rechtsmittel eingeleitet werden sollten, liegt am hohen Gutscheinwert und an seiner eindeutigen Zuordnung zu einem anderen Kunden. Wir nehmen Kritik, die uns erreicht, sehr ernst und nutzen Rückmeldungen, die wir erhalten, um bestehende Prozesse anzupassen », teilte das Unternehmen mit. Von Samsung gab es für Hartmut G. in diesem Fall also kein Entgegenkommen.
Deswegen hat der Leser kapituliert und das Smartphone an Samsung zurückgesendet. Das Unternehmen hat ihm das Geld inzwischen erstattet. Hartmut G. hat sich jetzt ein anderes Handy gekauft. Zurück bleibt allerdings ein schales Gefühl, weil Samsungs Vorgehen in diesem Fall wenig kulant und rechtlich zumindest fragwürdig war.
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