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Verbraucherschützer haben Klage gegen die Deutsche Bahn eingereicht, weil die Kündigungsfrist für BahnCards aus ihrer Sicht unzulässig ist. Das Unternehmen verstoße damit gegen ein Gesetz, das Verbraucherinnen und Verbrauchern eigentlich ermöglichen solle, leichter aus dauerhaften Verträgen herauszukommen, sagte Rechtsexperte Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen. Konkret dürfe eine Probe-BahnCard nicht automatisch in eine einjährige BahnCard 25 oder 50 übergehen. Außerdem müsse diese dann binnen 4 Wochen kündbar sein und nicht erst zum Ende der einjährigen Laufzeit.
Auswirkungen auf Tausende BahnCard-Abos
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte den Eingang einer entsprechenden Klage gegen die DB Fernverkehr. Ein mündlicher Verhandlungstermin ist für den Juni 2024 angesetzt. « Die Entscheidung des Gerichts dürfte Auswirkung auf Tausende BahnCard-Abos haben », sagte Weinsheimer. Wer etwa inzwischen das Deutschlandticket nutze und merke, dass er keine Fernfahrten mehr brauche, könne sehr interessiert daran sein, seine BahnCard zu kündigen. Jetzt solle Rechtssicherheit geschaffen werden – im Zweifel auch am Bundesgerichtshof. Die Bahn äußerte sich auf Anfrage zunächst nicht zu dem Fall. Man habe bislang keine Klage der Verbraucherzentrale Thüringen zugestellt bekommen und könne sich daher dazu derzeit nicht äußern, hieß es von einer Bahn-Sprecherin.
Probeabo geht in normale BahnCard über
Eine Probe-BahnCard ließ sich früher bis zu sechs Wochen vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit kündigen. Inzwischen ist diese Frist auf vier Wochen verkürzt. Das sei aber nicht rechtssicher, sagte Weinsheimer. Kündigen Verbraucherrinnen und Verbraucher nicht rechtzeitig, geht das Probeabo in eine normale BahnCard über. Diese kann derzeit bis zu sechs Wochen vor Ende der einjährigen Laufzeit gekündigt werden. Hier kommt es aus Sicht der Verbraucherschützer aber zu einem Anschlussvertrag, der laut Gesetz jeden Monat kündbar sein müsse. Die Bahn wies darauf hin, dass die Konditionen der Probe-BahnCard transparent im Angebot und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben seien.
Gesetz vom März 2022 als Grundlage
Konkret geht es um ein im März 2022 in Kraft getretenes Gesetz. Demnach können Abo-Verträge nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden. « Die Bahn ist der Meinung, dass das für die BahnCard nicht gilt », sagte Weinsheimer. Im Grunde argumentiere der Konzern, dass seine Beförderungsbedingungen behördlich geprüft seien. Das sei aber kein Indiz dafür, dass sie korrekt seien. Außerdem habe der BGH vor über zehn Jahren festgestellt, dass es sich bei der BahnCard um einen Rabattvertrag und kein Dauerschuldverhältnis handle, auf die das Gesetz eigentlich abziele. Die BGH-Entscheidung sei aber vor dem Gesetz ergangen, erklärt Weinsheimer. « Wir glauben, dass die Intention des Gesetzgebers bei der BahnCard trotzdem greift. »
Kündigung jetzt möglich – aber mit Risiko
Betroffene könnten schon jetzt pro forma kündigen, sagte Verbraucherschützer Weinsheimer. Die Kündigung werde vermutlich abgewiesen – wenn man seine BahnCard bis zur Klärung der Rechtslage nicht mehr nutze, habe man aber unter Umständen Erstattungsansprüche. Das sei rechtlich aber kompliziert. Die Zahlungen für die BahnCard sofort einzustellen sei nicht ratsam. (Mit Material der dpa.)