Customize this title in french Problème avec le bouton d’annulation : Difficile d’annuler ! – IMAGE INFORMATIQUE

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Verträge online abschließen? Das geht natürlich ganz einfach. Ebenso leicht sollen sie aber auch wieder kündbar sein – per sogenanntem Kündigungs-Button. Das ist eine auf der Website gut sichtbare Schaltfläche, über die sich ein Vertrag per Klick beenden lässt. Das ist seit dem 1. Juli 2022 sogar gesetzlich vorgeschrieben. Mais en aucun cas toutes les entreprises n’adhèrent à ces[–>gesetzlichen Vorgaben.
Seit der Einführung des Gesetzes mahnt die Verbraucherzentrale encore et encore des entreprises qui n’ont pas de bouton d’annulation sur leur site web. 152 entreprises ont reçu du courrier – toutes ne sont pas perspicaces.

Welchen Frust das auslösen kann, zeigen diverse Beiträge im Netz von Nutzerinnen und Nutzern, die auf der Suche nach dem Kündigungs-Button verzweifeln. Bei Freenet etwa gleicht die Suche nach der Schaltfläche offenbar der berühmten Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen. Betroffenen bleibt als Alternative die Kündigung per Brief, über eine überlastete Hotline oder per E-Mail – unkomfortabel im Vergleich zum Button. Warum halten sich viele Unternehmen nicht an dieses Gesetz? Und wie können sich Kundinnen und Kunden wehren?

Wenig Rechte für Verbraucher

Anwalt Thomas Hollweck précise que toutes les entreprises doivent proposer un bouton d’annulation sur leur site internet. Il conseille aux clients de demander à l’entreprise concernée où se trouve le bouton sur la page – par exemple en appelant la hotline ou en utilisant un formulaire de contact.

Existiert in der Tat kein Kündigungs-Button, können Kundinnen und Kunden erst mal nur wenig tun. Denn nach Angaben von Thomas Hollweck handelt es sich um einen Gesetzesverstoß, den nur andere Unternehmen oder die Verbraucherzentrale ahnden können. Es ist zwar möglich, ein Unternehmen ohne Kündigungs-Button bei der Verbraucherzentrale zu melden, der Vertrag ist damit aber nicht gekündigt.

Wie sollten Kundinnen und Kunden also vorgehen? Laut Thomas Hollweck bleibt Kündigungswilligen nichts anderes übrig, als den herkömmlichen Weg zu gehen – also die Kündigung am besten per Einschreiben mit Rückschein an das Unternehmen zu senden. « Zusätzlich empfehle ich den Ausspruch der Kündigung sowohl per Fax als auch per E-Mail und über das Kunden-Kontaktformular. Den Nachweis des Zugangs der Kündigung sollten Sie aufheben, denn dieser ist sehr wichtig », so Hollweck. Kundinnen und Kunden müssen also unbedingt auf den Eingang der Bestätigung achten und alles gut dokumentieren, um später gegen eventuelle Mahnungen und Abbuchungen vorgehen zu können.

Eine Besonderheit gibt es bei den Fristen: Fehlt ein Kündigungs-Button, kann die Kündigung fristlos erfolgen – dann am besten per Einschreiben und auf jeden Fall mit Hinweis auf den fehlenden Button.

Die Erfahrungen von Anwalt Thomas Hollweck zeigen allerdings, dass die Unternehmen meist die Kündigung per Einschreiben nicht richtig verarbeiten können und es deswegen immer wieder zu Folgeproblemen wie nachträglichen Abbuchungen kommt.

Der Kündigungs-Button ist also mittlerweile zwar Pflicht, aber Ärger mit Kündigungen haben viele Verbraucher und Verbraucherinnen weiterhin.

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