Customize this title in frenchDroit à l’oubli : l’arrêt BGH renforce la position de Google & Co.

Make this article seo compatible,Let there be subheadings for the article, be in french, create at least 700 wordsDas Internet vergisst nichts – diesen Spruch kennen wir nur allzu gut. Denn er ist wahr. Alles, was wir jemals ins Netz gestellt oder andere über uns im Internet geschrieben haben, lässt sich wiederfinden. Selbst längst veraltete Suchtreffer zeigen Suchmaschinen wie Google oft noch zuverlässig an. Das ist nicht immer schön und kann sogar zu erheblichen Problemen führen. Wer sich zum Beispiel bei einem Arbeitgeber bewirbt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dieser meist eine Recherche im Netz startet. Unvorteilhaft, wenn er dort peinliche Partybilder, freizügige Strandaufnahmen oder gar politisch fragwürdige Äußerungen findet.Recht auf VergessenKompliziert wird es, wenn es darum geht, angebliche Falschinformationen, die über einen im Netz kursieren, für immer löschen zu lassen. Mit dem sogenannten Recht auf Vergessen beschäftigen sich Gerichte bereits seit vielen Jahren, ohne dass es dazu eindeutige Urteile gibt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser wichtigen Sache ein klarstellendes Urteil gefällt. Und das wird nicht jedem gefallen. 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Doch müssen sie „relevante und hinreichende Nachweise“ dafür vorlegen, dass die darin enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind – oder zumindest ein für den gesamten Inhalt „nicht unbedeutender Teil“. So hat es der BGH entschieden (Aktenzeichen VI ZR 476/18). Mit anderen Worten: Betroffene müssen selbst nachweisen, dass sich hinter den Suchtreffern tatsächlich Falschinformationen verbergen. Die bloße Vermutung beziehungsweise die Behauptung reichen nach Auffassung der Richter nicht aus.Die Betreiber der Suchmaschinen wiederum sind nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und Treffer mit möglicherweise falschen Angaben aus den Listen zu nehmen oder gar auf die Betroffenen zuzugehen. Denn das berge die Gefahr, dass auch solche Links nicht mehr auftauchten, die eigentlich nicht zu beanstanden und für die Information der Öffentlichkeit relevant seien, so der BGH.Großer AufwandDer Aufwand, den Betroffene für den Nachweis fehlerhafter Angaben betreiben müssen, soll laut BGH aber angemessen sein. Was das genau bedeutet und wann Belege relevant und hinreichend sind, müsse allerdings für jeden Einzelfall geprüft werden. Klar ist die Sache nach Auffassung der Richter, wenn etwa ein Urteil bestätigt, dass die Informationen nicht der Wahrheit entsprechen. Eine Grundvoraussetzung sei, dass in einem beanstandeten Text überhaupt personenbezogene Daten auftauchen.Niederlage vor dem BGHIm konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzbranche, das sich im Internet verleumdet sah. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer bei Google auftauchen. Eine US-amerikanische Internetseite hatte die Texte veröffentlicht. Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen zu erpressen. Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei. Die Betroffenen klagten sich durch alle Instanzen, bis das Verfahren beim BGH landete.Télécharger : Rechercher des programmes sur COMPUTER BILD Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS.Legal nennt das Urteil einen klaren Sieg für Google. Für Betroffene schaffe der BGH zwar Klarheit, „er macht es ihnen aber auch schwerer, falsche Berichte über sie aus den Google-Suchergebnissen entfernen zu lassen“, so der IT-Anwalt.Löschgebot für ThumbnailsAllerdings gibt es eine wichtige Einschränkung. Sie betrifft die sogenannten Thumbnails, also die kleinen Vorschaubilder, die in den Suchergebnissen erscheinen. Dort sieht man oft Personen ohne erklärenden Text. Den dazugehörigen Kontext erhält man erst nach einem Klick. Hier sieht der BGH die Persönlichkeitsrechte in Gefahr. „Das Bild des Einzelnen ist eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit“, so ein BGH-Sprecher. Und weil auf den Thumbnails der Inhalt fehlt, der das Zeigen der Fotos rechtfertigt, wurde Google im vorliegenden Fall zur Löschung verurteilt. Die Thumbnails hatte die Suchmaschine aber bereits entfernt.

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