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Das Bundeskabinett hat sich nach Kritik aus der Praxis entschieden, die erst im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen strafrechtlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern wieder zu ändern. Das Hauptziel des damals beschlossenen Gesetzes zur Bekämpfung von Verbreitung, Erwerb und Besitz sogenannter Kinderpornografie – die deutliche Strafverschärfung – wird durch die neuerliche Reform des entsprechenden Paragrafen des Strafgesetzbuches jedoch nach Auskunft des Bundesjustizministeriums nicht angetastet.
Kindesmissbrauch: Schützer gerieten selbst ins Visier
In dem Gesetzentwurf, den das Kabinett nach Angaben aus Regierungskreisen am 7. Februar 2024 beschlossen hat, heißt es, die Verhältnismäßigkeit der derzeit geltenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei insbesondere dann fraglich, wenn jemand offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an solchen Darstellungen gehandelt habe, sondern um eine weitere Verbreitung oder eine Veröffentlichung solchen Materials zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären. In dem Entwurf heißt es dazu wörtlich: « Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren. » – Die Einstufung als Vergehen – statt als Verbrechen – sei außerdem dringend erforderlich, um auf den großen Anteil jugendlicher Täter und Täterinnen angemessen und mit der gebotenen Flexibilität eingehen zu können. Denn diese agierten in der Regel « aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben ».
Kampf gegen Kinderpornografie
Als Verbrechen gelten Taten, die im Strafgesetzbuch mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis belegt sind. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder von 2021 wurden die entsprechenden Paragrafen im Gesetzbuch damals so geändert, dass das grundsätzlich auch im Bereich Kindesmissbrauch und Kinderpornografie gilt. Seither wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer solche Missbrauchsdarstellungen verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zuvor lag der Strafrahmen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll das Mindeststrafmaß für die Verbreitung künftig bei sechs Monaten liegen. Für das Abrufen und den Besitz solcher Inhalte ist in dem Gesetzentwurf eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vorgesehen.
Reform soll Strafverfolgung zugutekommen
Durch die Reform von 2021 haben Staatsanwaltschaften und Gericht derzeit keinen Spielraum mehr, um solche Strafverfahren einzustellen. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hatte die Änderung auch mit der Begründung angekündigt, sie sei notwendig, damit die Justiz Zeit und Ressourcen gewinne, um sich auf die Fälle der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs zu konzentrieren, « um die es uns allen ja wirklich geht ». Nach dem Kabinettsbeschluss sagte der Minister, es gehe darum, die Strafverfolgung in diesem Bereich künftig wieder effizienter und zielgerichteter zu machen – « das ist in Anbetracht dieses schrecklichen Kriminalitätsfeldes auch dringend nötig ». (Mit Material der dpa.)