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Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will mit einer Gesetzesänderung dafür sorgen, dass im privaten Rechtsverkehr nicht mehr so häufig eigenhändig unterschriebene Papierurkunden vorgelegt werden müssen. In einem Vorschlag seines Ministeriums für eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und bereits zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung verschickt wurde, heißt es: « Die elektronische Form wird künftig als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform treten, wenn nicht die Schriftform durch europäische oder internationale Regelungen zwingend vorgegeben ist. » Die schriftliche solle nur noch als Ersatz für die elektronische Kündigung beibehalten werden.

Digitale Kündigung auch bei Arbeitsverträgen

Damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam wird, bedarf es beispielsweise aktuell der Schriftform. Der elektronische Weg ist hier ausgeschlossen. In dem Vorschlag von Buschmann, der nach dem Willen seines Ministeriums Teil des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes werden soll, ist es umgekehrt. Hier heißt es: « Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form. » Auch für Gewerbemietverträge und Pachtverträge soll die elektronische Kündigung zur Regel werden.

Einheiten von Fristen soll leichter werden

Erleichtern sollen die vorgeschlagenen Änderungen, wenn sie unverändert umgesetzt werden, auch die Wahrung von Fristen im Rechtsverkehr. Beispielsweise ist eine Kündigung von Wohnraum laut BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Daran soll sich auch nichts ändern. Wenn ein Mieter seine Wohnung kündigen will, muss er derzeit allerdings sicherstellen, dass er sein unterschriebenes Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich übergibt oder per Post aufgibt. Künftig soll es für die Wirksamkeit der Kündigung möglich sein, dass die Mieterin respektive der Mieter eine Kopie des Schreibens – etwa per Smartphone-Foto – über E-Mail oder Messenger verschickt. Der Vermieter kann dann anschließend noch das Originalschreiben verlangen. (Mit Material der dpa.)

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