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Der Online-Konzern Meta hat bei der Einführung einer werbefreien Version der Netzwerke Facebook und Instagram im vergangenen November Bestimmungen des deutschen Verbraucherschutzrechts verletzt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Aktenzeichen: I-20 UKlaG 4/23) am 8. Februar 2024 festgestellt. In der Unterlassungsklage, die von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt wurde, ging es um die Gestaltung der Schaltfläche (Button), mit der eine Abo-Bestellung abgeschlossen wird.
Kritik an Beschriftung der Bestell-Buttons
Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Deutschland müssen Bestell-Buttons eindeutig auf eine Kostenpflicht hinweisen. Dies wurde auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) 2022 bestätigt. Danach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Auf der Schaltfläche muss dann die Formulierung « zahlungspflichtig bestellen » oder ein anderer eindeutiger Text stehen. Meta hatte den Bestellknopf aber nur mit « Abonnieren » beschriftet. In den Apps auf Smartphones verwendete Meta dafür den Text « Weiter zur Zahlung ».
Oberlandesgericht Düsseldorf gibt Antrag statt
Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Verbraucherschutzrecht, da die Bestellbuttons nicht hinreichend darauf hinwiesen, dass bei ihrer Bestätigung ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde. Der 20. Zivilsenat am OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt. Unternehmer seien gesetzlich verpflichtet, Bestell-Buttons mit eindeutigen Formulierungen wie « zahlungspflichtig bestellen » zu kennzeichnen. « Abonnieren » reiche nicht aus, weil es auch kostenlose Abonnements gebe. Dass im Rahmen des Bestellvorgangs vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen werde, sei unerheblich. Allein der Text auf der Schaltfläche sei maßgeblich.
Urteil ist bereits rechtskräftig
Auch der Bestell-Button in den Apps mit der Beschriftung « Weiter zur Zahlung » genügt dem Urteil zufolge nicht den gesetzlichen Verbraucherschutzvorgaben. Zwar fehle hier nicht ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher sei aber nicht erkennbar, dass sie bereits durch Betätigung dieses Buttons einen Vertrag abschließen und nicht lediglich auf eine weitere Seite zur Angabe ihrer Daten und anschließend zu einem verbindlichen Vertragsabschluss weitergeleitet werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Veränderte Datenschutz-Lage in Europa
Meta bietet eine werbefreie Version des Netzwerkes für Kundinnen und Kunden unter anderem in Deutschland an. Der Preis für Facebook ohne Werbung beträgt 9,99 Euro pro Monat. Wer personalisierte Anzeigen akzeptiert, kann die Netzwerke weiter kostenlos nutzen. Meta reagiert mit den Bezahl-Abos auf die veränderte Datenschutz-Lage in Europa nach Gerichtsurteilen und Entscheidungen von Regulierern.
Kleine Niederlage für Verbraucherschützer
In einem untergeordneten Punkt konnten sich die Verbraucherschützer vor Gericht nicht durchsetzen. Sie hatten im Laufe des Eilverfahrens noch bemängelt, dass die für eine Kündigung notwendigen Schaltflächen und Webseiten für den Verbraucher erst dann zugänglich seien, wenn er sich angemeldet habe. Hier fehle es aber an der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit, urteilte das OLG. Der Verbraucherzentrale sei aber spätestens seit dem 23. November 2023 bekannt gewesen, dass sich die fraglichen Buttons und Webseiten nicht auf der allgemein zugänglichen Webseite befinden. Dies hätte sie von vornherein zum Gegenstand ihres Antrags machen können.
Weitere Klage geplant?
Eine Meta-Sprecherin erklärte, das OLG-Urteil beziehe sich nur darauf, wie das Abonnement ohne Werbung mit sehr spezifischen Aspekten des deutschen Verbraucherrechts interagiere. « Viele Online-Dienste bieten ähnliche Abo-Modelle an, und wir sind zuversichtlich, dass unser Abo-Modell mit dem europäischen Recht übereinstimmt. » Die Verbraucherzentrale NRW erklärte, der fehlerhafte Bestell-Button führe dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam seien. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, seien daher nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogene Abogebühren zurückzuzahlen. « Die Verbraucherzentrale NRW prüft derzeit, ob sie eine entsprechende Klage einreicht. » (Mit Material der dpa.)