Customize this title in frenchUn artisan doit payer une amende de 10 000 euros pour une publication sur Facebook

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Tagtäglich teilen Menschen in sozialen Netzwerken Bilder und Videos, die nicht ihre eigenen sind und denken sich dabei in der Regel wohl nur wenig. Dass so ein vermeintlich harmloser Social-Media-Post auch gehörig nach hinten losgehen kann, zeigt nun der Fall eines Berliner Gas-Wasser-Installateurs. Christian Remus ist Meister eines Sanitär-Betriebs. Ende 2015 teilte er laut Heise.de une photo d’un calendrier de dons sur la page Facebook de son entreprise. Le photographe Kristian Liebrand a photographié des modèles nus dans des baignoires à Berlin et dans ses environs afin de récolter des fonds pour la lutte contre le manque d’eau en Afrique. Bien que Remus l’ait souligné dans sa publication sur Facebook et ait même partagé un lien vers le projet, six ans après la publication de la publication, Liebrand a intenté une action en justice contre l’installateur pour violation de ses droits d’auteur.

Gericht verurteilt Handwerker

Das Kölner Landgericht verurteilte den Handwerker daraufhin laut Bericht zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 3389,10 Euro. Der Mann ging in Berufung, doch das Oberlandesgericht wies diese ab. Remus ließ nicht locker und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein – ebenfalls ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerde am 9. November 2023 ab. Die Konsequenz: Der Berliner Handwerker muss rund 10.000 Euro berappen. Neben den Gerichtskosten und der Schadensersatzzahlung umfasst dieser Betrag auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro, weil der Installateur das Bild nach Ansicht des Gerichts gewerblich genutzt hat. Nachdem er es infolge der Abmahnung gelöscht hatte, tauchte sein Post zudem weiterhin in Google-Suchergebnissen und dem Online-Firmenverzeichnis FindGlocal auf, was mit der Strafzahlung ebenfalls abgegolten wurde.

Anwältin kritisiert Entscheidung des Gerichts

Der Angeklagte gab in einem Interview laut Bericht an, er habe lediglich auf die Aktion des Fotografen aufmerksam machen wollen. Doch das Gericht sah im Teilen des Bildes einen « erkennbar intendierten Werbezweck für das eigene Handwerk ». Die namentliche Nennung des Fotografen und das Anfügen eines Links zu dessen Werk reiche nicht, um den Post als gesetzlich privilegierte Berichterstattung zu werten. Die Anwältin Beata Hubrig vertrat Remus vor Gericht und hatte genau darauf gepocht. Sie kritisierte Heise.de zufolge die Entscheidung und das Vorgehen der Gerichte. Ihr Mandant habe das Bild demnach nicht geteilt, um seinen Facebook-Account damit zu verzieren. Zudem habe das Gericht völlig losgelöst vom Sachverhalt einen pauschalen Schaden geschätzt, ohne tatsächliche Rechnungen des Künstlers zu berücksichtigen. Sie bezeichnete diesen Umstand als nicht zu überbietende Faulheit. Remus hat indes aus der Not eine Tugend gemacht und mittlerweile einen eigenen Badewannen-Kalender veröffentlicht.

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