Customize this title in frenchArrêt de la CJCE : les vélos électriques sont des vélos – COMPUTER BILD

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste jüngst entscheiden, ob E-Bikes mit Tretunterstützung Fahrräder oder Kraftfahrzeuge sind. Der Grund ist tragisch: Vor einigen Jahren ist in Belgien ein E-Bike-Fahrer bei einem Unfall mit einem Autofahrer ums Leben gekommen. Die Angehörigen des Opfers wollen bei Gericht eine Entschädigung erstreiten. Nach belgischem Recht richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Status des geschädigten Verkehrsteilnehmers. Für Radfahrer als « schwache Verkehrsteilnehmer » gibt es einen höheren Anspruch als für Kraftfahrzeugführer. Das belgische Gericht ließ vom EuGH klären, welcher der beiden Kategorien der E-Bike-Fahrer zuzuordnen ist.

EuGH stärkt Radfahrer-Rechte

Für den EuGH steht fest: E-Bikes sind Fahrräder. Il précise clairement que les véhicules à moteur sont uniquement les véhicules qui peuvent être propulsés exclusivement par la force mécanique. Les vélos électriques avec assistance au pédalage ne sont pas inclus et sont donc des vélos. Afin d’évaluer cette question, la Cour a également examiné le risque potentiel de préjudice. Le tribunal a conclu que les vélos électriques, qui ne peuvent être accélérés qu’à une vitesse supérieure à 20 kilomètres par heure en pédalant, ne sont pas adaptés pour causer des blessures corporelles ou des dommages matériels aussi graves que les véhicules à moteur.

EU-weite Auswirkungen auf Verkehrsrecht und Haftpflichtversicherungen

Innerhalb der EU wird diese Entscheidung Auswirkungen auf Rechtsprechung, Gesetzgeber und Versicherer haben. Deutsche Gerichte müssen sich in Zukunft an dem EuGH-Urteil orientieren. Für Besitzerinnen und Besitzer eines E-Bikes bedeutet die Entscheidung, dass sie sich gegen Ansprüche anderer wegen Schäden durch dieses Fahrzeug nicht mehr per Kfz-Haftpflichtversicherung schützen können. Fürs E-Bike ist daher separat eine Versicherung abzuschließen.

Trotz der gerichtlichen Einordnung des Elektrorads empfiehlt sich natürlich weiterhin das Tragen eines Helmes, und sie entbindet E-Bikerinnen und -Biker nicht davon, im Straßenverkehr die Sorgfaltspflicht einzuhalten.

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