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Nach dem glühweinseligen Besuch des Weihnachtsmarkts schnell per E-Scooter nach Hause fahren? Das könnte fatale Folgen haben. Denn auch wenn kein Pkw geführt wurde, kann im schlimmsten Fall der Führerschein weg sein. So erging es jedenfalls einem E-Scooter-Fahrer in Braunschweig.
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Eine Polizeikontrolle wies einem alkoholisierten E-Scooter-Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille nach. Das Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldstrafe wegen Trunkenheit und ein Fahrverbot. Den Führerschein durfte der Täter jedoch behalten, weil nach Ansicht des Gerichts der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach Paragraf 69 Strafgesetzbuch nicht vorliege. Schließlich habe der Täter einen E-Scooter gefahren und kein Kraftfahrzeug.
Fahrrad oder Motorrad – was sind E-Scooter?
Die Staatsanwaltschaft war jedoch anderer Meinung und ging an der nächsthöheren Stelle in Revision. Mit Erfolg. Dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zufolge sind E-Scooter rechtlich nichts anders zu behandeln als Kraftfahrzeuge wie Motorräder oder Pkw. Sie seien sehr wohl als motorisierte Fahrzeuge einzustufen.
Trotz Trunkenheit bleibt der E-Scooter erlaubt
Das hat durchaus paradoxe Konsequenzen: Obwohl der Täter nicht betrunken Auto gefahren ist, darf er nun nicht mehr im Pkw am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrt auf dem E-Scooter hingegen bleibt erlaubt, weil hierfür kein Führerschein notwendig ist. Eine unzeitgemäße Gesetzeslücke, die auf einem antiquierten Verständnis des Konzepts « Kraftfahrzeug » basiert, wie Christian Solmecke weiter ausführt.
Diese stamme noch aus dem Jahr 1969 und ist bislang noch nicht mit Regelungen für die Massen frei zugänglicher E-Scooter gefüllt, obwohl die mittlerweile unser Straßenbild prägen. Ob Urteile wie das des OLG Braunschweig eine Revision der Rechtsprechung nach sich ziehen wird, bleibt abzuwarten.